Anwendungsbereich

Die AIXISTANCE GmbH, Jülicher Str 250. 52070 Aachen (im folgenden Anbieter) führt ihre Aufträge ausschließlich nach nachfolgenden Geschäftsbedingungen durch. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht gültig, es sei denn, AIXISTANCE stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

Spezielle Bedingungen für die Erstellung (SB-ES)

  • § 1 Vertragsgegenstand

1.1      Der Anbieter wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen.

            Standardbausteine, die der Anbieter in die Software einbringt werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.

1.2      Der Anbieter benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.

1.3      Der Anbieter wird zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Der Anbieter wird anhand dieses Planes den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.

1.4      Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgebe für die weitere Arbeit.

            Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.

            Erkennt der Anbieter, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

1.5      Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

1.6      Der Anbieter hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

  • § 2 Leistungsänderungen

2.1      Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

            Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Der Anbieter wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.

2.2      Vereinbarungen über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.

2.3      Der Anbieter wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

  • § 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1      Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.

3.2      Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

  • § 4 Abnahme

4.1      Der Anbieter wird die Software installieren. Der Kunde wird die Installation schriftlich bestätigen.

4.2      Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

            Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.

4.3 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen, deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Der Anbieter wird den Kunden bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.

4.4      Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

  • § 5 Nutzungsrechte

5.1      Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

5.2      Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf die Software anderweitig verwerten, soweit § 2 AB nicht Geheimhaltung gebietet.

  • § 6 Gewährleistung

6.1      Der Anbieter gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.4 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.

            Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.

6.2      Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.

            Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

6.3      Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

6.4      Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 5 AB - Schadensersatz verlangen.

6.5      Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

6.6      Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach § 4.2 SB-ES geschaffen hat, der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.

Allgemeine Bedingungen (AB)

  • § 1 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

1.1      Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils bei Jahresbeginn aktuelle Preisliste des Anbieters. Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.

1.2           Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort

ohne Abzüge zahlbar.

1.3      Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Anbieter anerkannt worden sind.

  • § 2 Schweigepflicht des Anbieters/Datenschutz

2.1      Der Anbieter ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.

2.2      Der Anbieter verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.

2.3      Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

  • § 3 Störungen bei der Leistungserbringung

3.1      Soweit eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt kann der Anbieter eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

  • § 4 Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen

4.1      Der Anbieter haftet dafür, daß seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

4.2      Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, daß eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Er überläßt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.

4.3      Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

-          dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

-          die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder

-              die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen

Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.

            Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden des Anbieters - im Rahmen von § 5 AB - unberührt.

4.4      Der Anbieter ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

  • § 5 Haftung des Anbieters auf Schadensersatz

5.1      Der Anbieter haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.

5.2      Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn der Anbieter eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.

            Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die Betriebshaftversicherung des Anbieters gedeckt sind. Der Anbieter verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluß bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.

5.3      Bei Datenverlust haftet der Anbieter nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, daß der Anbieter ihm obliegende Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.4      Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

5.5      Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.

  • § 6 Sonstiges

6.1      Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

6.2      Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.

6.3      Gerichtsstand gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters.